Verkehrsrecht aktuell OLG Köln: Haftung bei Nichtanschnallen im Straßenverkehr
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat kürzlich ein Urteil zur Haftung von Fahrzeuginsassen nach einem Unfall gefällt. Die Besonderheit lag hier darin, dass eine Fahrzeuginsassin nicht angeschnallt war.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, bei dem eine Mitfahrerin auf der Rückbank des geschädigten Fahrzeugs nicht angeschnallt war. Der Unfall wurde durch einen stark alkoholisierten Fahrer des anderen Fahrzeugs verursacht, der die Kontrolle über sein Auto verlor und einen Zusammenstoß verursachte. Durch den Unfall wurde die Beifahrerin im geschädigten Fahrzeug verletzt.
Die Unfallversicherung des Unfallverursachers klagte, um nicht die gesamten Kosten für die Verletzungen der Beifahrerin im geschädigten Fahrzeug übernehmen zu müssen. Die Versicherung argumentierte, dass die nicht angeschnallte Mitfahrerin auf der Rückbank des geschädigten Fahrzeugs durch das Nichtanschnallen einen Beitrag zur Verletzung der Beifahrerin geleistet habe.
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Fahrzeuginsassen, die entgegen der Gurtpflicht nicht angeschnallt sind, grundsätzlich haftbar gemacht werden können, wenn dadurch andere Personen verletzt werden. Das Gericht betonte jedoch, dass in diesem speziellen Fall die nicht angeschnallte Mitfahrerin keine Mitverantwortung trug, da das überwiegende Verschulden beim stark alkoholisierten Unfallverursacher lag. Somit war die Beklagte nicht für die Verletzungen der Beifahrerin verantwortlich.
Diese rechtliche Bewertung verdeutlicht, dass die Einhaltung der Gurtpflicht nicht nur der eigenen Sicherheit dient, sondern auch Auswirkungen auf die Haftung im Falle eines Unfalls hat. Hintergrund der Entscheidung ist die Vorschrift des § 21a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, die vorschreibt, dass alle Fahrzeuginsassen während der Fahrt angeschnallt sein müssen. Die Missachtung dieser Vorschrift kann zu einer Mitverantwortung im Falle von Verletzungen anderer Personen führen.
Oberlandesgericht (OLG) Köln, Urteil vom 27.08.2024 - 3 U 81/23