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Reiserecht aktuell Rücktritt von einer Pauschalreise wegen Corona-Bedenken

In der heutigen Zeit sind Reisen ein wichtiger Bestandteil unseres Lebens. Doch was passiert, wenn man kurz vor Reisebeginn Bedenken hat und die Reise nicht antreten möchte? Das Amtsgericht München hat sich in einem aktuellen Urteil mit genau dieser Frage beschäftigt.

Eine Frau hatte eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Kurz vor dem geplanten Abflug bekam sie Bedenken wegen des Corona-Virus und entschied sich, die Reise nicht anzutreten. Sie erschien nicht am Flughafen und erklärte ihren Rücktritt erst vier Minuten nach dem geplanten Abflug per E-Mail. Die Frau hatte Angst vor einer möglichen Ansteckung und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken. Trotz ihrer Bedenken hatte sie jedoch keine formelle Rücktrittserklärung vor dem Abflug abgegeben, sondern hoffte, dass ihr Nichterscheinen am Flughafen ausreichen würde, um den Reisevertrag zu beenden.

Das Gericht entschied, dass das bloße Nichterscheinen am Flughafen nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gewertet werden kann. Eine Rücktrittserklärung muss vor Reisebeginn ausdrücklich erfolgen. In diesem Fall war die Rücktrittserklärung der Frau zu spät, da sie erst nach dem geplanten Abflug erfolgte.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Reisevertrag klare Regeln für den Rücktritt vorsieht. Ein Rücktritt muss rechtzeitig und ausdrücklich erklärt werden, damit der Reiseveranstalter entsprechend reagieren kann. Das Nichterscheinen am Flughafen reicht nicht aus, um den Vertrag zu beenden. Daher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter durfte eine Stornogebühr in Höhe von 85% des Reisepreises berechnen.

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, bei Bedenken vor Reisebeginn rechtzeitig und klar zu handeln. Eine verspätete Rücktrittserklärung kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2024 - 242 C 15369/23

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