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Familienrecht aktuell Trennung – Streit um die Ehewohnung

Gem. 1361 b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Dabei ist der Anwendungsbereich des § 1361 b BGB in der Regel nicht auf Sachverhalte unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben des betroffenen Ehegatten beschränkt. Es genügen vielmehr außergewöhnliche Umstände, die auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Ehewohnung für den betroffenen Ehegatten zur unerträglichen Belastung machen. Dazu rechnet insbesondere grob rücksichtsloses Verhalten des anderen Ehegatten.

Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Es hat jedoch in jedem konkreten Einzelfall eine Gesamtabwägung der beiderseitigen Belange zu erfolgen.

Besondere Berücksichtigung müssen in diesem Rahmen u.a. auch die Eigentumsverhältnisse an der gemeinsamen Ehewohnung finden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei Auszug eines Ehegatten nach der Trennung, unwiderleglich vermutet wird, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, sofern er nicht binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber bekundet hat, § 1361 b Ab. 4 BGB.

Beitrag veröffentlicht am
1. Juni 2021

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