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Arbeitsrecht aktuell Verhalten nach einer Weihnachtsfeier führte zu fristloser Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in seinem Verfahren vom 12.09.2023 – 3 Sa 284/23 über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden.

Grundlage des Verfahrens war das Verhalten des Klägers auf der Weihnachtsfeier der Beklagten. Die Beklagte ist eine Winzergenossenschaft. Der Kläger war als Arbeitnehmer im Außendienst der Winzergenossenschaft tätig.

Die Weihnachtsfeier des Betriebs fand in einem externen Restaurant statt. Startpunkt war die firmeneigene Kellerei. Nach Ende der Weihnachtsfeier wurden die Mitarbeiter, die es wünschten, darunter auch der Kläger, zurück zur Kellerei gebracht. An der Kellerei angekommen entschied der Kläger und ein Kollege von ihm, dass Sie in der Kellerei noch was trinken wollen.

Die beiden Mitarbeiter haben dann vier Flaschen Wein getrunken, in der Kellerei geraucht, für Unordnung gesorgt und einer der beiden hat sich neben der Eingangstür erbrochen.

Die Mitarbeiter waren weder dazu befugt, die Kellerei zu betreten, noch in ihr zu trinken und zu rauchen. Nach der Aufklärung des Sachverhalts entschied sich die Beklagte dazu, die beiden Mitarbeiter fristlos zu kündigen. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger zunächst durch Klage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal. Das Arbeitsgericht Wuppertal war der Ansicht, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen.

Gegen diese Entscheidung wendete sich die Beklagte, im Rahmen einer Berufung, ans LAG Düsseldorf. Das LAG Düsseldorf ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, der Ansicht, dass eine Abmahnung nicht ausreiche. Es würde sich allenfalls die Frage stellen, ob die fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden sollte.

Diese Frage musste das LAG Düsseldorf nicht mehr beantworten, da sich die Parteien, auf Anraten des Gerichts, verglichen haben und sich somit der Rechtsstreit erledigt hat.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 3 Sa 284/23

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