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Arbeitsrecht aktuell Äußerungen von Arbeitnehmern im und außerhalb des Betriebs

Kontroverse Meinungsäußerungen durch Arbeitnehmer können zu Spannungen im Betrieb führen. Insbesondere Arbeitgeber haben ein großes Interesse daran, dass Sie nicht mit kontroversen Äußerungen in Verbindung gebracht werden, da diese Verbindung, den Ruf des Unternehmens beschädigen kann.

Das führt zu rechtlichen Problemen, da der Arbeitgeber unliebsame Meinungsäußerungen unterbinden und bereits getätigte Äußerungen sanktionieren möchte. Einerseits besteht zwar das geschilderte Interesse der Arbeitgeber. Auf der anderen Seite steht dem Arbeitnehmer aber auch im Betrieb die Wahrnehmung seiner Meinungsfreiheit zu. Grundsätzlich führt das dazu, dass der Arbeitgeber auch wenig nachvollziehbare oder sogar objektiv feststellbar falsche Ansichten, die geäußert werden, zunächst zu tolerieren hat.

Darunter fallen auch politische Äußerungen. Diese sind zunächst zu akzeptieren und zwar unabhängig davon, ob die Äußerungen dem rechten oder linken Spektrum zuzuordnen sind. Das Gleiche gilt ebenfalls für die Betätigung in Parteien. Eine pauschale Einschränkung in dieser Hinsicht ist unzulässig.

Daraus folgt nicht, dass der Arbeitgeber jegliche Äußerungen und Verhaltensweisen ohne Konsequenzen akzeptieren muss.

Die Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos und den Arbeitnehmer trifft eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Rassistische Beleidigungen gegenüber Kollegen oder auch Kunden sind nicht hinzunehmen und können trotz der Meinungsfreiheit durch den Arbeitgeber geahndet werden.

Dabei ist im Rahmen der Sanktion immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. In diese Betrachtung fließen verschiedene Kriterien ein. Zum Beispiel die Stellung innerhalb des Betriebs, der Anlass der Äußerung oder ob es vermehrt zu solchen Zwischenfällen gekommen ist.

Durch Arbeitnehmer sollte beachtet werden, dass auch Äußerungen im privaten Umfeld in Ausnahmefällen zu Sanktionen führen können. Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei sich im privaten so zu äußern, wie er möchte. Eine Sanktion kommt jedoch beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich in sozialen Netzwerken so äußert, dass die Grenze der Strafbarkeit überschritten und gleichzeitig ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird.

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