Ordnungswirdigkeitenrecht aktuell BVerfG urteilt über Auslagen bei eingestellten Verfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zum Willkürverbot getroffen. Diese Entscheidung betrifft die Frage, ob einem Beschuldigten die Kosten für notwendige Auslagen auferlegt werden können, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wird.
Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und beauftragte einen Anwalt. Während der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht der Fahrer war, und das Verfahren wurde eingestellt. Trotz der Einstellung des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer die Übernahme der notwendigen Auslagen verweigert, was zu der Beschwerde führte.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek auf und entschied, dass die Auferlegung der Kosten für notwendige Auslagen gegen das Willkürverbot des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Das Gericht führte aus, dass die ursprüngliche Entscheidung willkürlich war, da der Beschwerdeführer nicht der Fahrer des Fahrzeugs war und somit keine Schuld an der Ordnungswidrigkeit trug. Das Gericht stellte klar, dass die Auferlegung der Kosten in solchen Fällen nicht gerechtfertigt ist und die Rechte der Beschuldigten schützt.
Im Fazit lässt sich festhalten, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechte der Beschuldigten stärkt und sicherstellt, dass sie nicht willkürlich mit Kosten belastet werden, wenn sie keine Schuld an der ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit tragen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.09.2024 - 2 BvR 375/24