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Arbeitsrecht aktuell Kündigung aufgrund von Äußerung in privater Chat-Gruppe

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24.08.23 - 2 AZR 17/23 entschieden, dass eine Beleidigung in einer privaten WhatsApp-Gruppe eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Arbeitnehmer hat sich in einer privaten Chatgruppe beleidigend, rassistisch, sexistisch und gewaltverherrlichend über Vorgesetzte und Kollegen geäußert. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall darauf berufen kann, dass seine Äußerungen in einem vertraulichen Umfeld erfolgt sind. Die Annahme, dass Äußerungen vertraulich behandelt werden, sind nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum hängt vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe ab. Wenn die Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige enthalten, muss laut Bundesarbeitsgericht besonders dargelegt werden, warum der Arbeitnehmer berechtigt ist, zu erwarten, dass deren Inhalt von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben wird.

Das Urteil des BAG führt zum Schluss, dass es ratsam wäre sich in größeren Chatgruppen, unter Beteiligung von Kollegen, zu mäßigen. Laut dem BAG hat der Arbeitnehmer, die Möglichkeit zu beweisen, dass es sich bei der Chatgruppe um einen vertraulichen Chat handelt. Wenn dieser Beweis gelingt, führt das dazu, dass der Arbeitgeber die Äußerungen nicht im Rahmen einer fristlosen Kündigung verwerten darf. Diesen Beweis anzutreten, gestaltet sich allerdings als schwierig, da Chatgruppen in der Regel aus einer Vielzahl von Personen bestehen und sich der zugehörige Personenkreis im Laufe der Zeit immer wieder verändert.

BAG Urteil vom 24.08.23 - 2 AZR 17/23

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